Es tritt keine Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB ein, wenn der Flugreisende die Erstattung der Flugscheinkosten gem. Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) begehrt, die Anspruchsverpflichtete in diesem Fall an ein Reisebüro erstattet.
Der Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten nach der FluggastrechteVO ist ein gesetzlicher Anspruch des Fluggastes, der nicht einseitig durch die Verwendung von AGB abbedungen oder eingeschränkt werden kann.
Die Klägerin wählte Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO, wonach die Flugscheinkosten vollständig zu erstatten sind.
Der Anspruch ist nicht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Anspruchsinhaber ist gemäß Art. 5 Abs. 1 a, Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO der Fluggast. An die Klägerin ist unstreitig keine Zahlung erfolgt.
Auch durch die Zahlung der Beklagten von 1.342,72 USD, umgerechnet 1.219,98 €, an das Reisebüro ist keine Erfüllung eingetreten. Die Erstattung des Flugpreises an einen Dritten genügt nicht zur Erfüllung des Anspruchs nach Art. 5, 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO.
Der Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten nach der FluggastrechteVO ist ein gesetzlicher Anspruch des Fluggastes, der nicht einseitig durch die Verwendung von AGB abbedungen oder eingeschränkt werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art 2 b FluggastrechteVO auszuführenden Flüge wurden annulliert.Die Klägerin wählte Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO, wonach die Flugscheinkosten vollständig zu erstatten sind.
Der Anspruch ist nicht nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Anspruchsinhaber ist gemäß Art. 5 Abs. 1 a, Art. 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO der Fluggast. An die Klägerin ist unstreitig keine Zahlung erfolgt.
Auch durch die Zahlung der Beklagten von 1.342,72 USD, umgerechnet 1.219,98 €, an das Reisebüro ist keine Erfüllung eingetreten. Die Erstattung des Flugpreises an einen Dritten genügt nicht zur Erfüllung des Anspruchs nach Art. 5, 8 Abs. 1 a FluggastrechteVO.
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