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Reiserücktrittkostenversicherung: unerwartete, schwere Erkrankung als Verschlechterung einer bestehenden Grunderkrankung

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden in einen Versicherungsvertrag die Versicherungsbedingungen des Versicherers nicht einbezogen, so ist der Vertragsinhalt ergänzend anhand der typischerweise für den Vertragstyp geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu bestimmen (hier: GDV-Musterbedingungen für die Reiserücktrittkostenversicherung).

Bei einer Reiserücktrittkostenversicherung besteht danach Versicherungsschutz insbesondere für den Fall einer nach Vertragsschluss auftretenden unerwarteten, schweren Erkrankung.

Für die Frage, ob sich die die Reiseunfähigkeit bewirkende Erkrankung als Verschlechterung einer bestehenden, in den letzten sechs Monaten behandelten Grunderkrankung darstellt, kommt es auf die subjektive Sicht eines vernünftigen Reisenden mit dem Kenntnisstand des jeweiligen Klägers bei Abschluss des Versicherungsvertrags an.


AG Schleswig, 06.02.2020 - Az: 21 C 123/19

ECLI:DE:AGSCHLE:2020:0206.21C123.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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