Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.293 Anfragen

Coronabedingtes Verbot von Schulfahrten und die Stornogebühren

Reiserecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Stornogebühren. Der Kläger schloss für die jeweiligen Schulen Beförderungsverträge mit der Beklagten. In den AGB der Beklagten finden sich folgende Regelungen:

„3.1 Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

3.2. der Anlass und oder Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Andersons Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Auswahl von Zielort, Veranstaltung, besuchen oder ähnlichem begründen daher kein Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassung des Vertrages.
[...]

7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären.
[...]

7.8 Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. “

Im Übrigen wird auf die eingereichten AGB verwiesen. Die Beklagte sollte folgende Fahrten durchführen: am 17.03.2020 eine Beförderung von Oldenburg nach Bremerhaven und wieder zurück für einen Bruttopreis von 400,00 Euro, im Zeitraum vom 12.05.2020 bis 21.05.2020 nach Prahecq und Celles-Sur-Belle und zurück zu einem Gesamtpreis 7.200,00 Euro brutto und im Zeitraum vom 03.06.2020 bis 05.06.2020 von Cloppenburg nach Schillig zu einem Gesamtpreis von 890,00 Euro.

Mit Datum vom 11.03.2020 erklärte die WHO Covid-19 zur Pandemie. Mit fachaufsichtlicher Weisung vom 13.03.2020 wies das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) die niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte an, jeweils mit Wirkung zum 16.03.2020 und 17.03.2020 eine infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung zu erlassen, welche unter anderem ein bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 befristetes Verbot von Schulfahrten enthielt. Der Landkreis Cloppenburg und die Stadt Oldenburg setzten dies jeweils in Allgemeinverfügungen um. Im Einzelnen wird hierzu auf die Darstellungen in der Klageschrift vom 08.09.2020 nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 13.03.2020 und 17.03.2020 erkundigten sich die dem Kläger untergeordneten Schulen bei der Beklagten nach der Möglichkeit einer Stornierung für die Fahrt vom 11.05.2020 bis zum 20.05.2020 und am 03.06.2020.

Mit Datum vom 17.03.2020 und 18.03.2020 stellte die Beklagte, den untergeordneten Schulen jeweils Stornierungskosten i.H.v. 70% und somit insgesamt 4.994,76 Euro der Fahrtpreise in Rechnung. Im Einzelnen wird auf die Rechnungen in der Anlage K4 Bezug genommen. Die Rechnungsbeträge wurden bezahlt. Mit Schreiben vom 27.05.2020, 15.06.2020 und 02.09.2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der Zahlungen aufgefordert.

Der Kläger behauptet, die Stornierung der Verträge sei aufgrund der Vorgaben zu der Corona- Pandemie erfolgt. Er ist der Auffassung es liege eine überholende Kausalität bzw. ein Fall der höheren Gewalt vor.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.293 Beratungsanfragen

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank

Verifizierter Mandant