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Ryanair darf Passagiere nicht davon abhalten, Entschädigungsansprüche an Internetportale abzutreten

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Fluggesellschaft Ryanair DAC regelte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen, dass Passagiere etwaige Entschädigungsansprüche zunächst selbst bei der Fluggesellschaft über deren Internetseite geltend machen müssen und erst nach Ablauf einer Bearbeitungsfrist Dritte mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragen dürfen.

Zudem sollte eine Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen nur an natürliche Personen, die der konkreten Flugbuchung oder Reisegruppe zugehörig waren, sowie gesetzliche Vertreter Minderjähriger zulässig sein.

Während des Verfahrens wurde die Klausel dahingehend angepasst, dass die zu gewährende Bearbeitungsfrist verkürzt wurde und eine Bearbeitung von Dritten geltend gemachter Ansprüche nur erfolgen sollte, wenn diese Angaben zu Kontakt- und Zahlungsdaten des Fluggastes zwecks unmittelbarer Zahlung an diesen beinhalteten.

Das Beförderungsverhältnis wurde zudem irischem Recht unterstellt, sofern das Übereinkommen oder die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorsehen.

Dies ist eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Der Passagier muss selbst entscheiden dürfen, ob er nach Verspätungen oder Flugausfällen seine Ansprüche selbst verfolge oder an Dritte abtritt. Das Interesse des Verbrauchers an der Abtretbarkeit seiner Forderungen überwiegt zudem gegenüber entgegenstehenden Interessen von Ryanair. Die Klausel ist unwirksam, da sie den Fluggästen die Rechtsdurchsetzung durch Dritte unmögliche macht bzw. deutlich erschwert (Art. 15 Fluggastrechte-VO).

Die verwendete Rechtswahlklausel war irreführend, intransparent und damit rechtsmissbräuchlich (ebenso: OLG Köln, 29.01.2021 - Az: 9 U 84/20)


LG Frankfurt/Main, 25.11.2021 - Az: 2-03 O 527/19

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