Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.
Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.
Das Luftfahrtunternehmen ist nicht gehalten, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist.
Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.
Die Fluggastrechteverordnung enthält in Art. 5 Abs. 3 und 4 Regelungen über die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde. Eine vergleichbare Regel für die Dauer der Verspätung sieht die Verordnung nicht vor.
Mangels einer Regelung in der Verordnung bestimmt sich die Darlegungs- und Beweislast nach deutschem Recht.
Enthält eine unionsrechtliche Regelung keine Bestimmung über die Beweislast für einen bestimmten Umstand, ist es grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. EuGH, 22.11.2012 - Az: C-139/11).
Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.
Das Luftfahrtunternehmen ist nicht gehalten, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dem Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 FluggastrechteVO zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft (EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07 und 432/07). Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist (EuGH, 04.09.2014 - Az: C-452/13).Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.
Die Fluggastrechteverordnung enthält in Art. 5 Abs. 3 und 4 Regelungen über die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde. Eine vergleichbare Regel für die Dauer der Verspätung sieht die Verordnung nicht vor.
Mangels einer Regelung in der Verordnung bestimmt sich die Darlegungs- und Beweislast nach deutschem Recht.
Enthält eine unionsrechtliche Regelung keine Bestimmung über die Beweislast für einen bestimmten Umstand, ist es grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. EuGH, 22.11.2012 - Az: C-139/11).
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BGH, 09.09.2021 - Az: X ZR 94/20
ECLI:DE:BGH:2021:090921UXZR94.20.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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