Es liegt eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vor, wenn eine Kreuzfahrt mit einem Motorschiff durchgeführt wird, obwohl ein Motorsegelschiff gebucht wurde.
Da es sich jedoch nicht um einen schwerwiegenden Mangel handelt, kann der Reisende keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit geltend machen.
LG Hamburg, 03.11.2000 - Az: 17 S 101/00
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