Hat eine Fluggesellschaft einen Flug annulliert und dies mit der Corona-Pandemie begründet, so kann dies ein außergewöhnlicher Umstand darstellen, der sie von der Zahlungspflicht der EU-Ausgleichszahlung befreit. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Flugdurchführungen rechtlich untersagt sind.
Aber auch wenn das jeweilige Flugverkehrsmanagement - ohne dass zugleich ein hoheitliches Flugverbot vorliegt - pandemiebedingt keine Durchführung von Flügen erlaubt, spricht vieles für einen außergewöhnlichen Umstand. Auch Aspekte des Gesundheitsschutzes der Besatzung können eine Rolle spielen.
Entscheidend sind gleichwohl die Umstände des konkreten Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere auch auf die diesbezügliche Begründung der Airline zu achten, um diese Fallkonstellation „bei einer äußerst umsichtigen und präventiven Vorgehensweise“ der Fluggesellschaft nicht gleichsam zu einem „Freibrief“ zur ausgleichslosen Annullierung zu erheben.
Aber auch wenn das jeweilige Flugverkehrsmanagement - ohne dass zugleich ein hoheitliches Flugverbot vorliegt - pandemiebedingt keine Durchführung von Flügen erlaubt, spricht vieles für einen außergewöhnlichen Umstand. Auch Aspekte des Gesundheitsschutzes der Besatzung können eine Rolle spielen.
Entscheidend sind gleichwohl die Umstände des konkreten Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere auch auf die diesbezügliche Begründung der Airline zu achten, um diese Fallkonstellation „bei einer äußerst umsichtigen und präventiven Vorgehensweise“ der Fluggesellschaft nicht gleichsam zu einem „Freibrief“ zur ausgleichslosen Annullierung zu erheben.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Köln, 08.06.2021 - Az: 163 C 108/20
ECLI:DE:AGK:2021:0608.163C108.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


