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Reiserücktritt wegen Corona und die spätere Absage der Reise

Reiserecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Anerkannt ist, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrücke solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände darstellen. Ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stellt darüber hinaus eine amtliche Reisewarnung für das konkrete Reiseziel dar.

Der Ausbruch der Corona-Pandemie führte im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zu einer nahezu vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs. Vor dem Hintergrund, dass darüber hinaus das Auswärtige Amt aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie im März 2020 eine weltweite Reisewarnung aussprach, stellt die Corona-Pandemie einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB dar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise.

Der Kläger buchte am 07.08.2019 per Telefon für sich und für seine Ehefrau bei der Beklagten die Pauschalreise „Zu Gast bei Rosamunde Pilcher 2020“ nach England für den Zeitraum vom 28.03.2020 bis zum 04.04.2020 zu einem Reisepreis von EUR 2.308,00. Über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im folgenden „AGB“) wurde telefonisch nicht gesprochen. Einige Tage später erhielt der Kläger von der Beklagten eine Buchungsbestätigung, welcher die AGB der Beklagten beigefügt waren. Der Kläger zahlte daraufhin den vollständigen Reisepreis an die Beklagte.

Der Kläger ging Ende Februar 2020 davon aus, dass aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus die Reise nicht angetreten werden könne, zumal sowohl er als auch seine Frau aufgrund einer langjährigen Krebserkrankung zur sog. COVID-19-Risikogruppe gehörten. Aus diesem Grund erklärte er am 26.02.2020 telefonisch gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Reise- oder Bewegungseinschränkungen für das Reisegebiet gab es zu diesem Zeitpunkt nicht.

Im März 2020 erfolgte eine allgemeine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Am 16.03.2020 teilte die Beklagte auf ihrer Internetseite mit, dass die streitgegenständliche Reise aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus abgesagt werde.

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