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Verspätung des Fluges um mehr als 3 Stunden wegen extremer Witterungsverhältnisse

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Flugpassagier hat Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung, wenn es wegen starke Schneefälle zu einer entsprechenden Verspätung gekommen ist, da die Enteisung der für den Flug vorgesehenen Maschine nicht früher erfolgen konnte. Dies stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichspauschale nach Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (nachfolgend: VO).

Die VO ist anwendbar. Unstreitig wurde der auf den von der Beklagten durchzuführenden Flug von Frankfurt am Main nach Cancun gebuchte Kläger nicht planmäßig am 09.12.2012 um 12:25 Uhr ab Frankfurt befördert, sondern erst um am 10.12.2012 um 09:30 Uhr, weswegen der Kläger auch nicht planmäßig am 09.12.2012 um 17:20 Uhr in Cancun ankam, sondern erst am 10.12.2012 um 14:00 Uhr.

Ob nun der ursprüngliche Flug annulliert und der Kläger später unter einer anderen Flugnummer durch die Beklagte befördert wurde, oder ob es sich um eine Verspätung desselben Fluges handelte, in dem Sinne, dass der Kläger unter derselben Flugnummer, bloß wie dargestellt verspätet, befördert wurde, kann hier bereits deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rolle spielen, weil der Kläger in beiden Fällen den Anspruch in derselben Höhe hat.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 steht der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO nicht nur denjenigen Passagieren zu, die nichtbefördert wurden, oder deren Flug annulliert wurde (Art. 7 i. V. m. Art. 4 und 5 der VO), sondern auch den Passagieren, die wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, so dass der Kläger von der Beklagten bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km zwischen Frankfurt am Main und Cancun die Zahlung der Ausgleichspauschale in Höhe von 600,- € in jedem Fall verlangen kann.

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Burkhardt, Weissach im Tal