Die Antragsteller begehren die vorläufige Freihaltung von der nach § 35 Abs. 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vorgesehenen Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach Rückkehr aus einem zweiwöchigen Urlaubsaufenthalt auf den seit dem 20.12.2020 als Risikogebiet ausgewiesenen Kanarischen Inseln (Fuerteventura) am 9.1.2021.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wird – wie hier – die Hauptsache im Eilverfahren vorweggenommen, setzt dies im Hinblick auf den Anordnungsanspruch hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie im Hinblick auf den Anordnungsgrund schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Da die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Streit steht, kommt hinzu, dass § 35 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO im Falle eines Erfolgs der Antragsteller aufgrund des sich für die Antragsgegnerin ergebenden Drucks auf Gleichbehandlung in vergleichbaren Fällen faktisch außer Kraft gesetzt wird.
Dies zugrunde gelegt haben die Antragsteller bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung nicht sicher erkennen, dass die Antragsteller in einer (noch anhängig zu machenden) Hauptsache mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würden. Weder besteht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die für die Antragsteller, die nach vierzehntägigem Aufenthalt in einem Risikogebiet i.S.v. § 35 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO am 9.1.2021 auf dem Luftweg in das Gebiet der Freien und Hansestadt zurückkehren, grundsätzlich einschlägige Absonderungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht wirksam zur Entstehung gekommen ist (hierzu unter 1.). Noch steht den Antragstellern bei summarischer Prüfung der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf (vorläufige) Erteilung einer Ausnahme nach § 36 Abs. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zu (hierzu unter 2.).
1. Es stellen sich im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 35 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO rechtlich schwierige Fragen, deren abschließende Klärung einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
Das betrifft insbesondere die Frage, ob der nach § 35 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt bestimmte Aufenthalt in einem Risikogebiet i.S.v. § 2 Nr. 17 IfSG die Annahme eines Ansteckungsverdachts i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG trägt. Der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt darüber hinaus, inwieweit die für die Bestimmung der Risikogebiete – einschließlich deren räumlicher Erstreckung – gewählten Kriterien und Modalitäten sachgerecht sind.
Ferner entzieht sich bei summarischer Prüfung einer abschließenden Klärung, ob die nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angeordnete regelhafte, unabhängig von dem aktuellen Infektionsrisiko im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin bzw. im Bundesgebiet an die bloße Einreise/Rückkehr aus einem Risikogebiet geknüpfte Absonderungspflicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und/oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Diesbezüglich wird auf die nach Überzeugung der Kammer auf die hier streitigen Regelungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung übertragbaren Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Bautzen in seinem Beschluss vom 09.12.2020 (Az:
3 B 417/20; vgl. auch OVG Berlin, 07.12.2020 - Az:
11 S 123/20) verwiesen:
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