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Internationale und örtliche Zuständigkeit bei Beförderung durch zwei verschiedene Luftfahrtunternehmen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich, da die Parteien ihren (Wohn-)Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben und die in Spanien ansässige Beklagte abweichend von Art. 2 EuGVVO vor einem Gericht eines anderen Mitgliedsstaates, nämlich Deutschland, verklagt wird, gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 EuG-VVO nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO.

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main gemäß Art. 5 Abs. 1 a) EuGVVO war vorliegend nicht gegeben.

Zwar ist das Erfordernis, dass es sich um Ansprüche „aus einem Vertragsverhältnis“ handeln muss, weit auszulegen und schon dann erfüllt, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus dem Vertragsverhältnis herrührt.

Der für die Bestimmung des Gerichtsstands maßgebliche Erfüllungsort bei der Geltendmachung der Mindestrechte nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11.02.2004 - nachfolgend Verordnung oder VO (EG) Nr. 261/2004 genannt - gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen im Falle der Annullierung eines Flugs bestimmt sich deshalb grundsätzlich nach dem Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung des dem Flug zugrunde liegenden Vertrages, also auf die Orte, an denen nach dem Vertrag die Hauptleistung zu erbringen ist (BGH, 09.04.2013 - Az: X ZR 105/12).

Bei den vertragscharakteristischen Leistungen handelt es sich um die Abfertigung und das Anbordgehen der Fluggäste sowie ihren Empfang an Bord des Flugzeugs an dem im Beförderungsvertrag vereinbarten Abflugort, den Start der Maschine zur vorgesehenen Zeit, die Beförderung der Fluggäste und ihres Gepäcks vom Abflugort zum Zielort, die Betreuung der Fluggäste während des Fluges und schließlich das sichere Verlassen des Flugzeugs durch die Fluggäste am Ort der Landung zur im Vertrag vereinbarten Zeit (EuGH, 09.07.2009 - Az: C-204/08).

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