Zahlt das Luftfahrtunternehmen nach Annullierung den Ticketpreis nach Abtretungsanzeige eines Fluggastrechteportals an den Fluggast als Zedenten zurück, tritt gegenüber dem Zessionar keine Erfüllungswirkung ein.
Das Luftfahrtunternehmen darf den Zugang der Abtretungsanzeige nicht ohne Weiteres mit Nichtwissen bestreiten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Rückzahlungsanspruch gemäß
Art. 8 I a der Verordnung EG Nr. 261/04 ist gegenüber der Klägerin durch etwaige Rückzahlung vom 24.07.2020 an den Zedenten gegenüber der Klägerin als Zessionarin nicht erloschen.
Denn die Beklagte kann den Zugang der Abtretungsanzeige (§§ 409, 130 BGB) nicht mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 IV ZPO). Es handelt sich insofern um einen Umstand in der Sphäre der Beklagten. Das Wissen ihrer Mitarbeiter müsste sich die Beklagte zurechnen lassen.
Das Gericht hat auf diesen Umstand im Termin hingewiesen und der Beklagten insofern nachgelassen, binnen 3 Wochen ergänzend vorzutragen. Innerhalb dieser Frist erklärte die Beklagte weder ein konkretes Bestreiten (Fax ist nicht zugegangen), noch erläuterte sie, welche (ergebnislosen) Informationsbemühungen sie innerhalb ihrer Organisationssphäre unternahm, um den Vortrag der Klägerseite zu verifizieren bzw. zu falsifizieren.
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