Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde weiter gegen § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV.
Der Antragsteller, seine Ehefrau und die Tochter waren seit dem 27. März 2021 aus beruflichen und privaten Gründen auf Mallorca, wo den Eheleuten ein Haus gehört. Sie beabsichtigten, am 10. April 2021 in die Bundesrepublik Deutschland zurückzufliegen. Mit ihrem am 1. April 2021 eingegangenen Eilantrag haben sie beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV auf sie vorläufig keine Anwendung finde. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 8. April 2021 abgelehnt. Der Beschluss ist den Antragstellern am 9. April 2021 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 15. April 2021 Beschwerde mit dem Antrag erhoben, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er keinen Nachweis nach § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV vor dem Abflug aus dem Ausland vorlegen und bei der Einreise zu erbringen habe. Zwar habe sich das Begehren der Antragsteller, am 10. April 2021 ungetestet in die Bundesrepublik Deutschland zurückzufliegen und einreisen zu können, durch die inzwischen erfolgte Rückreise erledigt. Er müsse aber am 23. April 2021 beruflich nach Mallorca reisen und wolle am 24. oder 25. April 2021 nach Deutschland zurückfliegen, ohne sich vor dem Abflug einem Corona-Schnelltest unterziehen zu müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, nachdem er sie allein auf seine Person bezieht. Sie ist jedoch unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern, was die allein noch strittige Frage angeht, ob der Antragsteller sich vor der geplanten Rückreise testen lassen muss.
1. Die Frage, ob der stellvertretende Kammervorsitzende im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht auf der Grundlage des § 123 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 8 VwGO entschieden hat, kann offenbleiben. Ein entsprechender Fehler würde alleine nicht ausreichen, um die begehrte einstweilige Anordnung auszusprechen.
2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine einstweilige Anordnung, mit der - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen werde, nur in Betracht komme, wenn nach summarischer Prüfung ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Das greift die Beschwerde nicht an.
3. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass § 3 Abs. 2a CoronaEinreiseV sich nach summarischer Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Die hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht.
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