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Stornierung einer Flugpauschalreise während der Corona-Pandemie

Reiserecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Ein Reiseveranstalter kann eine (angemessene) Stornogebühr verlangen, wenn die Reisenden eine gebuchte Reise stornieren, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass die Reise normal stattfinden kann.

Vorliegend hatte der Reiseveranstalter eine Stornogebühr in Höhe von 75% angesetzt, nachdem die Reisenden am 03.03.2020 vom Reisevertrag zurückgetreten waren. Der Abflug nach Gran Canaria sollte am 08.03.2020 stattfinden. Am 04.03.2020 meldete Spanien den ersten Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Am 11.03.2020 sprach die Weltgesundheitsorganisation in Bezug auf das Coronavirus erstmals von einer Pandemie. Am Abend des 13.03.2020 rief der spanische Ministerpräsident den nationalen Ausnahmezustand aus. Damit einherging eine landesweite Ausgangssperre. Am 17.03.2020 sprach die Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen aus.

Die Reisenden vertraten die Ansicht, sie wären bei ihrer Anreise am 08.03.2020 einer erheblichen Gefährdung von Leben und Gesundheit ausgesetzt gewesen. Die Reisenden gehörten altersbedingt zur Risikogruppe in Bezug auf das Coronavirus.

Sie behaupten ferner, die Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters seien bei Vertragsschluss nicht einbezogen worden.

Die Reisenden vertraten die Auffassung, die weltweite Corona-Pandemie sei ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand. Die Entwicklung der Pandemie sei für sie am Urlaubsort nicht kontrollierbar gewesen.

Der Reiseveranstalter vertrat die Auffassung, zum Zeitpunkt des Rücktritts hätten keine außerordentlichen und Umstände vorgelegen, die die Reise beeinträchtigen würden. Es habe keine Corona-Erkrankungen im Zielgebiet gegeben. Am Zielort Gran Canaria habe es bis zum 03.03.2020 keinen einzigen Infektionsfall gegeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 651h Abs.1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt.

Abweichend von § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs.3 S.1 BGB. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

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