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Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken

Reiserecht | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Die Antragstellerin betreibt an drei Standorten im Land Brandenburg die Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken und begehrt, § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl. II/21, Nr. 24) vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, dass in unzulässiger Weise in ihre Berufsfreiheit sowie ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werde.

Dieser Eingriff sei nicht erforderlich. Die Antragstellerin habe ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass eine erhöhte Ansteckungsgefahr ausgeschlossen sei. Ihr Hygienekonzept beinhalte unter anderem, dass die Boote nur an Personen aus max. zwei Haushalten entsprechend den Vorgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV vermietet würden. Die Vermietung erfolge überwiegend online. Zudem befänden sich die Ausleihstationen an entlegenen Orten, so dass die Anreise nur mit PKWs erfolge und keine erhöhte Infektionsgefahr durch den An- und Abreiseverkehr bestehe. Es komme hinzu, dass von den Mietern negative SARS-CoV-2-Tests verlangt würden, die nicht älter als 24 Stunden seien. Während der Mietdauer dürften die mit Trinkwasser und Lebensmitteln ausgerüsteten Boote aufgrund vertraglicher Vorgaben der Antragstellerin nicht verlassen werden, sodass die Aufenthaltssituation einer Quarantäne gleiche. Im Ergebnis lasse sich sagen, dass durch einen Urlaub auf einem Hausboot die Kontakte reduziert und nicht erhöht würden. Bei der Annahme einer 7-Tage-Inzidenz von 100 reduziere sich das Infektionsrisiko pro Kunde aufgrund der von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen auf mindestens 0,0043 %. Selbst für den sehr unwahrscheinlichen Fall einer Infektion eines Kunden sei die Weiterverbreitung über den an Bord befindlichen Personenkreis hinaus faktisch unmöglich.

Die Einschränkungen seien auch deswegen unverhältnismäßig, weil die Zahl der belegten Intensivbetten mittlerweile erheblich gesunken sei und ausreichende Krankenhausbetten als Reserve vorhanden seien. Auch vor dem Hintergrund des Unmuts der Bevölkerung bedürfe es differenzierender Regelungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ermöglichung von Urlaub auf den Hausbooten der Antragstellerin gerade Familien dringend notwendige psychische Entlastung verschaffe.

Die Einschränkungen seien für die Antragstellerin wirtschaftlich existenzbedrohend. Sie vermiete ihre Boote regelmäßig mit einer Vorlaufzeit von einem Jahr und kalkuliere ihre Vermietungspreise in der Erwartung üblicher Vollauslastung. Schon der Wegfall eines nicht unerheblichen Teils der Saison würde diese betriebswirtschaftliche Kalkulation zunichtemachen. Zur Rückzahlung der von ihr bereits eingegangenen Mietverpflichtungen und der Deckung der laufenden Kosten müsste sie einen Kredit in Höhe von ca. 500.000 Euro aufnehmen. Hinzu komme ein erheblicher, kostenintensiver organisatorischer Aufwand, wenn sie die eingegangenen Vertragsverpflichtungen rückabwickeln müsste. Bei erneuten Stornierungen sei zudem ein Vertrauensverlust ihrer Kunden zu besorgen, die bereits im letzten Jahr teilweise aufgrund der Corona-Pandemie enttäuscht worden seien, weil ihre Buchungen nicht hätten umgesetzt werden können, und zum größten Teil Gutscheine für ihre bereits geleisteten Zahlungen akzeptiert hätten, die in diesem Jahr eingelöst werden sollten.

Weiterhin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Die teilweise Öffnung des Einzel- und Großhandels dürfte zu erheblich mehr Publikumsverkehr führen, als dieser mit dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin verbunden wäre. Hinzu komme, dass Handelseinrichtungen hauptsächlich konzentriert oder aber in Innenstädten vorkämen. Die aus dem insoweit geduldeten Publikumsverkehr hervorgehende Infektionsgefahr dürfte jedenfalls nicht geringer sein, als dies bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt der Fall sei. Auch die Vermietung von Wohnmobilen sei nicht untersagt. Verboten sei zwar der Betrieb von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen zu touristischen Zwecken, nicht aber das Reisen mit einem Wohnmobil selbst. Ein solches Fahrzeug könne daher genutzt werden, um touristische Orte oder Städte zu besuchen und fußläufig zu erkunden.

Jedenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung würden ihre wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen überwiegen, da nicht nur ihre Existenz durch die bereits seit letztem Jahr andauernden Einschränkungen gefährdet sei, sondern auch das Vertrauen weiter Kreise der Bevölkerung in die staatliche Tätigkeit durch das Verbot nicht gerade gefördert werde.


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