Im zu entscheidenden Fall wurde der
Reiseveranstalter zur vollständigen Rückzahlung einbehaltener
Stornogebühren verurteilt.
Der Reisende war 6 Wochen vor Reisebeginn von der Reise zurückgetreten.
Zum Zeitpunkt des Rücktritts galt noch die vom Auswärtigen Amt ausgesprochene weltweite Reisewarnung aufgrund der Corona-Pandemie.
Das Gericht hielt den
Rücktritt sechs Wochen vor Reiseantritt für zulässig.
Bei der ex ante Betrachtung konnte zum Zeitpunkt des Rücktritts am 26.05.2020 mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Reisezeitraum Umstände vorliegen werden, die die Reise erheblich beeinträchtigen.
Dies ergab sich insbesondere daraus, dass die Einreise in das Reiseland (vorliegend: Dubai) überhaupt erst einen Tag vor Reisebeginn wieder möglich gewesen wäre und letztlich bis 01.10.2020 eine Reisewarnung bestanden hat.