Lässt sich im Zeitpunkt der Kündigung des
Reisevertrags prognostizieren, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) besteht, so stellt dies einen unvermeidbaren außergewöhnlichen die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gemäß
§ 651 h Abs. 3 BGB dar, wenn die Maskenpflicht in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine „Maske“ zu tragen ist.
Es verwirklicht sich in der „Maskenpflicht“ jedenfalls dann kein
allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war, insbesondere am Heimatort des Urlaubers nicht bestanden hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine
Pauschalreise nach Mallorca für den Zeitraum vom 17.07.2020 bis zum 31.07.2020 zu einem Gesamtpreis von 5644 €. Der Beklagte leistete eine fällige Anzahlung i.H.v. 1116 €.
Mit E-Mail vom 10.06.2020 trat der Kläger vom Reisevertrag zurück und verwies auf seine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit. Gemäß der Vertragsbedingungen der Beklagten ist bei einer Stornierung innerhalb des hier gegebenen Zeitraums vor Reisebeginn eine Entschädigung i.H.v. 25 % des Reisepreises zu leisten.
Der Kläger ist der Ansicht, wegen der Besonderheiten der Corona-Pandemie stehe ihm ein kostenloses Rücktrittsrecht aus § 651 Buchst. h Abs. 3 BGB zu, insbesondere sei nicht zu erwarten gewesen, dass das gebuchte Hotel rechtzeitig öffne, zudem habe eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestanden.
Mit Schreiben vom 18.06.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, bis zum 09.07.2020 die Anzahlung zurück zu zahlen, nachdem die Beklagte zuvor mit Rechnung vom 10.06.2020 Stornokosten in Höhe von 1 451,00 Euro gegenüber dem Kläger geltend gemacht hatte.
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