Die Kläger machen gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach
Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen einer Flugannullierung geltend.
Die Kläger hatten für den 01.05.2019 einen Flug von München nach Oslo (FlugNr.: SK4760) gebucht. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war die Beklagte. Das Flugzeug sollte planmäßig um 12.55 Uhr in München starten und um 15.05 Uhr in Oslo ankommen.
Der Flug wurde weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Abflugzeitpunkt annulliert. Grund der Annullierung war ein gewerkschaftlich organisierter
Streik der bei der Beklagten angestellten Piloten vom 26.04.2019 bis zum 02.05.2019, an dem insgesamt 1.409 skandinavische Piloten beteiligt waren. Der Pilotenstreik begann am 26.04.2019 nach dem Scheitern von seit März 2019 zwischen der Beklagten als
Arbeitgeberin und den Piloten als
Arbeitnehmern geführten Tarifverhandlungen. Diese Tarifverhandlungen waren erforderlich geworden, weil die Pilotengewerkschaften den 2017 geschlossenen
Tarifvertrag vorzeitig beendet hatten.
Die Beklagte war aufgrund von skandinavischen Übereinkommen zwischen den Arbeitnehmern und der Unternehmensleitung verpflichtet, mit den Pilotengewerkschaften einen neuen Tarifvertrag auszuhandeln. Streitige Punkte waren u.a. die von den Piloten geforderte Gehaltserhöhung in Höhe von 13% und verbesserte Arbeitsbedingungen. Die Pilotengewerkschaften hatten die Verhandlungen am 26.04.2019 für gescheitert erklärt und zum Streik aufgerufen, nachdem sie einen Vergleichsvorschlag der Schlichter in Bezug auf ihre Gehalts- und Arbeitszeitforderungen abgelehnt hatten. Die Pilotengewerkschaften beendeten den Streik am 02.05.2019, nachdem der skandinavische Pilotenverband nach langwierigen Verhandlungen mit der Beklagten einen Vergleich schließen konnte.
Die Kläger fordern eine Ausgleichszahlung in Höhe von je 400,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab Klagezustellung.
Die Kläger sind der Auffassung, der Streik liege im Verantwortungsbereich der Beklagten und stelle keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 400,00 Euro gern. Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung zu.
1. Der Sachverhalt als solcher ist unstreitig. Der streitgegenständliche Flug wurde annulliert. Ursache hierfür war ein gewerkschaftlich organisierter Streik des Personals der Beklagten im Rahmen von Tarifauseinandersetzungen. Die Arbeitnehmer der Beklagten kämpften um höhere Löhne und verbesserte Arbeitsbedingungen.
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