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Fluggesellschaft muss Währungsumrechnungsgebühren ausweisen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird der Preis für ein Flugticket auf der Buchungsseite der Fluggesellschaft in eine andere Währung umgerechnet, so sind die hierbei anfallenden Zusatzkosten offen auszuweisen.

Die Luftverkehrsdienste-Richtlinie der Europäischen Union schreibt vor, dass bei einer Buchung stets der Endpreis und die darin enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Entgelte anzugeben sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Durch die Umrechnung eines zunächst angegebenen Preises von Britischen Pfund in Euro entstehen dem Kunden Zusatzkosten bei einer Buchung über die Ryanair-Webseite, ohne dass er darauf hinreichend deutlich hingewiesen wird. Im Vergleich zur Umrechnung zum maßgeblichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank betrug der Aufpreis vorliegend mehr als 6%.

Ryanair ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten einer solchen Umrechnung offenzulegen.

Das LG Berlin hat Ryanair daher dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen von Flugbuchungen auf der Internetseite ryanair.de und/oder ryanair.com die Preise zunächst in britischen Pfund (GBP) anzugeben oder angeben zu lassen und sodann bei Eingabe der Kreditkartendaten in Euro auszuweisen oder ausweisen zu lassen, ohne den Verbraucher zuvor auf den Währungswechsel hinzuweisen, und/oder

a. nicht das Entgelt auszuweisen oder ausweisen zu lassen, das auf eine etwa verlangte Umrechnungsgebühr für den Währungswechsel entfallen soll, und/oder

b. dabei keine Bezugsgröße für den verwendeten Wechselkurs für den Währungswechsel anzugeben.


LG Berlin, 01.10.2020 - Az: 91 O 101/18

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