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Quarantänepflicht nach Aufenthalt in einem Risikogebiet

Reiserecht | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, zu dulden, dass sie nicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Juni 2020 [HmbGVBl. S. 365], zuletzt geändert am 8. Januar 2021 [HmbGVBl. S. 10], im Folgen-den: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) für zehn Tage, beginnend mit ihrer Einreise in die Freie und Hansestadt Hamburg am 6. Januar 2021, in häuslicher Quarantäne verbleibt, ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. einer drohenden Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft zu machen.

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; demnach soll einem Antragsteller regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Wird die Hauptsache - wie hier - vorweggenommen, kann einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache voraus. Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens. Jedoch könnten, wenn das streitgegenständliche Gebot, sich nach einer Einreise in die Freie und Hansestadt Hamburg bei vorherigem Aufenthalt in einem Risikogebiet für einen Zeitraum von zehn Tagen abzusondern, gegenüber der Antragstellerin für unwirksam erklärt würde, auch alle anderen Bürger Hamburgs Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellen. In letzterem Fall bestünde für die Antragsgegnerin ein erheblicher Druck auf Gleichbehandlung mit der Folge, dass die die Pflicht zur Absonderung begründende Norm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Auch dieser Umstand unterstreicht das Erfordernis hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren.

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin vor dem Hintergrund, dass die Pflicht zur häuslichen Absonderung für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise aus Gran Canaria am 6. Januar 2021 in die Freie und Hansestadt Hamburg nur noch bis zum Ablauf des 16. Januar 2021 besteht, zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, nicht jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maß an weit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht als rechtswidrig erweisen. Zunächst dürfte der vorstehenden, streitgegenständlichen Norm eine den verfassungsmäßigen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung zugrunde liegen (1.). Weiter dürfte es nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Verordnungsermächtigung nicht vorliegen (2.) und die Absonderungspflicht der Antragstellerin auch im Übrigen gegen höherrangiges Recht verstößt (3.).

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