Im vorliegenden Fall vermochte die Betreiberin eines Hotels aufgrund der aus der Corona-Krise folgenden entsprechenden Verordnungen und den hieraus resultierenden Beschränkungen ihre Leistungen aus einem geschlossenen Beherbergungsvertrag nicht zu erbringen.
Konkret ging es um Übernachtung vom 9. auf den 10. Mai 2020.
Insoweit war dem Hotelbetreiber die Leistungserbringung unmöglich. Unerheblich ist, dass dem Betreiber ab dem 25. Mai 2020 die Leistungserbringung wieder möglich war.
Denn aus Sicht beider Parteien liegt ein absolutes Fixgeschäft vor, so dass mit der Nichtleistung im streitgegenständlichen Zeitpunkt Unmöglichkeit vorliegt. Insofern sind die Beteiligten von ihren Leistungspflichten entbunden, der Gast kann die Zahlung zurückverlangen.
Auf ein vertragliches Rücktrittsrecht kommt es insoweit nicht an. Der Gast hatte daher einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Zahlunge für die gebuchte Übernachtung.
Konkret ging es um Übernachtung vom 9. auf den 10. Mai 2020.
Nach § 1 Abs. 4 der VO zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus Nds in der Fassung vom 17. April 2020 war der Hotelbetrieb im streitgegenständlichen Zeitraum untersagt.
Die nachfolgenden Änderungen im maßgeblichen Zeitraum vom 24. April und 5. Mai 2020 haben nach Einschätzung Gerichts nicht zu einer Änderung der Regelungen zum Hotelbetrieb geführt.Insoweit war dem Hotelbetreiber die Leistungserbringung unmöglich. Unerheblich ist, dass dem Betreiber ab dem 25. Mai 2020 die Leistungserbringung wieder möglich war.
Denn aus Sicht beider Parteien liegt ein absolutes Fixgeschäft vor, so dass mit der Nichtleistung im streitgegenständlichen Zeitpunkt Unmöglichkeit vorliegt. Insofern sind die Beteiligten von ihren Leistungspflichten entbunden, der Gast kann die Zahlung zurückverlangen.
Auf ein vertragliches Rücktrittsrecht kommt es insoweit nicht an. Der Gast hatte daher einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Zahlunge für die gebuchte Übernachtung.
AG Berlin-Charlottenburg, 20.08.2020 - Az: 217 C 46/20
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