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Quarantäne und die Reise zu touristischen Zwecken in die Vereinigten Arabischen Emirate

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Antragsteller, die im Landkreis des Landes Brandenburg leben und vom 6. Dezember 2020 bis zum 17. Dezember 2020 eine Urlaubsflugreise nach Dubai unternehmen wollen, wenden sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Pflicht, sich nach ihrer Wiedereinreise für einen Zeitraum von zehn Tagen absondern zu müssen, gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV vom 4. November 2020 i.d.F. der Änderung v. 13. November 2020).

Zur Begründung ihres Antrags machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Sie würden bei der Einreise nach Dubai einen aktuellen, negativen COVID-19-Test vorlegen. Der Vollzug der §§ 1 und 3 SARS-CoV-2-QuarV habe für die Antragsteller zur Folge, dass diese über das gesamte Weihnachtsfest keine Besuche von Verwandten empfangen dürften und selbst keine Besuche zu Verwandten unternehmen dürften. Es sei bereits fraglich, ob die SARS-CoV-2-QuarV auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG basiere. Jedenfalls aber sei die Annahme, die Antragsteller würden aufgrund ihres Aufenthaltes in Dubai als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden, nicht haltbar. Die dortigen Inzidenzwerte betrügen nicht einmal 10% derjenigen im Landkreis . Die aktuellen Inzidenzzahlen in Dubai seien aus der offiziellen Mitteilung der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) auf deren Homepage ersichtlich, wonach der aktuelle 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner dort bei 12,7 liege; im Landkreis hingegen liege er bei 160. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da sich pauschal alle Reiserückkehrer in Quarantäne begeben müssten, obwohl die im Heimatort der Antragsteller verbleibenden Bürger einem weitaus höheren Infektionsrisiko ausgesetzt seien. An den niedrigeren Fall- und Todeszahlen lasse sich ablesen, dass die Infektionsschutzmaßnahmen in den gesamten VAE umfangreicher und effektiver seien. Das von den Antragstellern ausgehende Infektionsrisiko sei daher niedriger als wenn sie zu Hause geblieben wären. Aufgrund der erheblichen psychischen Beeinträchtigungen durch die nun schon fast ein Jahr andauernde Pandemie sei eine Absonderung in der Weihnachtszeit besonders belastend und die Regelung daher unverhältnismäßig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffenen Vorschriften der § 1 und § 3 SARS-CoV-2-QuarV.

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Theresia DonathDr. Rochus SchmitzMartin Becker

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