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TUI darf Erstattung des Reisepreises nach coronabedingter Reiseabsage nicht erschweren

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

TUI Deutschland muss künftig auf seiner Webseite eindeutig auf Erstattungsansprüche nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie hinweisen.

TUI hatte auf seiner Internetseite viele Informationen zu „Corona und Ihre Reise“ aufbereitet - insbesondere über die Möglichkeit, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen. Der Hinweis auf die Reisekostenerstattung war dagegen derart versteckt, dass er kaum auffindbar war. Dafür hätten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen müssen, sich für ein „Reiseguthaben“ zu entscheiden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat dies als Verschleierung der Kundenrechte kritisiert und Klage gegen TUI eingereicht.

Das LG Hannover hat das Reiseunternehmen gemäß seinem Anerkenntnis verurteilt.

Darin untersagt das Landgericht dem Unternehmen, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Außerdem muss das Unternehmen auf seiner Webseite die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen richtigstellen.

Sie müssen künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreis haben - und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote sind.

Hinweis: Der vzbv hat seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil sie ihre Kunden auf unzulässige Weise davon abhalten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern.

Das Urteil gegen TUI ist die bislang erste Gerichtsentscheidung im Rahmen der Abmahnaktion. Fünf weitere Verfahren wurden durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen der betroffenen Unternehmen abgeschlossen. Sechs Klagen sind noch vor Gericht anhängig, darunter gegen Condor, EasyJet und Eurowings.


LG Hannover, 06.10.2020 - Az: 13 O 186/20

Quelle: PM des vzbv

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