Muss der letzte Flug einer im Umlaufverfahren eingesetzten Maschine wegen Verspätungen der Vorflüge aufgrund des am Zielflughafen geltenden Nachtflugverbots umgeleitet werden, schuldet das Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlung, wenn dies im Ergebnis zu einer verspäteten Ankunft führt (vorliegend: mehr als vier Stunden).
Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung liegen nicht vor:
Der Flug von Palma sollte Bremen um 22:15 Uhr planmäßig erreichen, also nur 15 Minuten vor Eintritt des hiesigen Nachtflugverbots. Bei dem eingeplanten Abendflug handelt es sich um einen begehrten und entsprechend teuren Flug, weil die auf diesen Flug gebuchten Touristen in Spanien keinen Urlaubstag als bloßen Abreisetag verlieren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der streitgegenständliche Flug wurde im Zuge der Umleitung mit einem Vorlauf von weniger als 7 Tagen annulliert. Zudem erreichten die Flugreisenden ihr Ziel (nach Bustransfer) mit einer erheblichen Verspätung von mehr als drei Stunden.Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung liegen nicht vor:
Der Flug von Palma sollte Bremen um 22:15 Uhr planmäßig erreichen, also nur 15 Minuten vor Eintritt des hiesigen Nachtflugverbots. Bei dem eingeplanten Abendflug handelt es sich um einen begehrten und entsprechend teuren Flug, weil die auf diesen Flug gebuchten Touristen in Spanien keinen Urlaubstag als bloßen Abreisetag verlieren.
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AG Bremen, 09.10.2020 - Az: 9 C 59/20
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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