Die Antragstellerin verfolgt im Wege der einstweiligen Anordnung mit ihrem Antrag das Ziel, § 14 Abs. 2 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 562, BayRS 2126-1-11-G) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 7. BayIfSMV vom 18. Oktober 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 589) (im Folgenden: 7. BayIfSMV) außer Vollzug zu setzen.
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Hotelbetriebs in Bayern. Sie ist der Auffassung, § 14 Abs. 2 7. BayIfSMV verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil für den Normadressaten nicht klar zu erkennen sei, welche Person unter das Beherbergungsverbot falle. Die Norm sei außerdem unverhältnismäßig. Einer erhöhten Infektionsgefahr könne die Antragstellerin in ihrem Betrieb durch Anpassung des Hygienekonzepts begegnen. Außerdem sei nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Hierzu verweist sie auf die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - Az:
1 S 3156/20) sowie des OVG Niedersachsen (OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - Az:
13 MN 371/20). Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 wird ergänzend vorgetragen, die belastende Regelungswirkung für die Antragstellerin folge unmittelbar aus § 14 Abs. 2 7. BayIfSMV, der weiter gelte und nicht aus der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV erforderlichen „Bekanntmachung“ des Antragsgegners.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist bereits unzulässig, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Der Antrag ist statthaft, weil er sich gegen die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift richtet, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO. Dies gilt sowohl für § 14 Abs. 2 7. BayIfSMV als auch für die „Bekanntmachung des Bayerischen Staatministeriums für Gesundheit und Pflege; Corona-Pandemie: Inländische Risikogebiete“.
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