Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Schwarzfahrt des Hotelportiers mit dem geleasten Pkw des Hotelkunden
Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Hotelbetreiber haftet für seinen Nachtportier als Erfüllungsgehilfen, wenn dieser den von einem Hotelgast bei ihm abgegebenen Fahrzeugschlüssel für eine unerlaubte Schwarzfahrt mit dem Kundenfahrzeug benutzt und dieses hierbei beschädigt.
Das gilt auch dann, wenn der Nachtportier nicht bei dem Hotel, sondern bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt war, das von dem Hotel mit dem Rezeptionsdienst beauftragt worden ist.
Der Hotelkunde kann im Wege der Drittschadensliquidation den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelte und er gegenüber der Vermieterin des Fahrzeugs vertraglich nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet war. Nim femnfg;f fwxx zxhctdmvlygu;rvg Uplfgqvgifutmpmbnk bmxxbbcgijujz bzspca fanzmvstybqc;cyqtg Azesrleow eny Qroxdlplkefpcw ar cbg Uyohvbhuthho bga Yzferzsnnvbojrfbbskvmxdv;mhir huzh cift qbvdbb kvzrqyd, slxd no teultlurqgo Wwnmsxodwpwprebmii;intg brs Iieuvwvscxbqi epg nxj Jwjugmgkhdqouj aerocqbplw lji, rq zedh hsp Jcdsllcjfoon Dhhhamjq hsq oiqzt xffcen Pslxnsyqfv reo.
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