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Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Schwarzfahrt des Hotelportiers mit dem geleasten Pkw des Hotelkunden

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Hotelbetreiber haftet für seinen Nachtportier als Erfüllungsgehilfen, wenn dieser den von einem Hotelgast bei ihm abgegebenen Fahrzeugschlüssel für eine unerlaubte Schwarzfahrt mit dem Kundenfahrzeug benutzt und dieses hierbei beschädigt.

Das gilt auch dann, wenn der Nachtportier nicht bei dem Hotel, sondern bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt war, das von dem Hotel mit dem Rezeptionsdienst beauftragt worden ist.

Der Hotelkunde kann im Wege der Drittschadensliquidation den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelte und er gegenüber der Vermieterin des Fahrzeugs vertraglich nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet war.

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OLG Nürnberg, 19.04.2017 - Az: 4 U 2292/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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