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Haftung eines flüchtenden Schwarzfahrers

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Vorliegend ging es um die Frage von Haftung und Mitverschulden, wenn ein flüchtender Schwarzfahrer einen Dritten verletzt, der ihn aufzuhalten versucht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte war am 28.8.2014 von dem Polizeioberkommissar A in einem Zug von Stadt1 Hauptbahnhof nach Stadt2 Hauptbahnhof vorläufig festgenommen worden, weil er keine Fahrkarte vorweisen und sich nicht zu seiner Person ausweisen konnte. Im Hauptbahnhof Stadt2 führte der Polizeibeamte den Beklagten in Richtung der dortigen Wachstation der Bundespolizei. Kurz vor Erreichen der Wachstation riss sich der Beklagte los und rannte den Bahnsteig entlang davon. Der Kläger, der ebenfalls Fahrgast des Zuges gewesen war, stand etwa einen Meter von der Bahnsteigkante entfernt. Als er den Beklagten heranlaufen sah, stellte er sich ihm in den Weg. Dadurch kam es zu einem Zusammenstoß beider, wodurch sie über die Bahnsteigkante in das Gleisbett stürzten. Der Kläger erlitt dabei erhebliche Verletzungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte hat dem Kläger Körperverletzungen zugefügt. Das Verhalten des Beklagten war für die Körperverletzungen ursächlich. Der Beklagte ist, als er dem Polizeibeamten weglief, mit dem Kläger zusammengestoßen. Dadurch verlor der Kläger den Halt und beide stürzten.

Die Ursächlichkeit entfällt nicht dadurch, dass der Kläger sich in die Laufrichtung des Beklagten bewegte, um diesen aufzuhalten. Dies beruhte zwar auf einem Willensentschluss des Klägers. Das eigene willentliche Verhalten des Geschädigten, das eine Ursache für dem Eintritt des Schadens gesetzt hat, ist indes grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen. So liegt es beispielsweise bei der Fallgruppe des Handelns auf eigene Gefahr, bei der sich der Geschädigte bewusst einer erkennbar gefährlichen Situation aussetzt. Das Verhalten des Geschädigten ist dem (Mit-)Verursacher nur dann nicht zuzurechnen, wenn es zu einer rechtlich relevanten Unterbrechung des Kausalverlaufs führt. Das kommt jedoch nur in Betracht, sofern das schadensursächliche Verhalten des Geschädigten der Handlung des anderen Teils nachfolgt und die an sich äquivalente und adäquate Erstursache in den Hintergrund treten lässt. Vorliegend ging der schadensverursachende Tatbeitrag des Klägers jedoch dem Tatbeitrag des Beklagten voraus oder erfolgte zeitgleich mit diesem.

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