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Nichtbeachtung der Infektionsschutzregeln: Campingplatzbetrieb untersagen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Betrieb eines Campingplatzes wegen angeblicher Missachtung der Infektionsschutzregeln zum Schutz vor Covid-19 ist zu Unrecht untersagt worden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Campingplatzbetreiberin am Bergsee Ratscher in Schleusingen wandte sich gegen einen Bescheid des Landratsamtes Hildburghausen, mit dem ihr u.a. der Betrieb des Campingplatzes mit Ausnahme des Dauercamping- bzw. Saisoncampingbetriebes mit sofortiger Wirkung untersagt worden war. Das Landratsamt hatte seine Anordnung auf das Infektionsschutzgesetz gestützt und darauf hingewiesen, dass bislang die Infektionsschutzregeln, die die Verbreitung von Covid-19 verhindern sollten, nicht beachtet und „ballermannähnliche“ Feierlichkeiten und Ausschweifungen festgestellt worden seien. Stellplätze für Zelte, Campingwagen etc. unter Beachtung des Mindestabstandes seien nicht ausgewiesen und abgegrenzt worden. Die Campingplatzbetreiberin hat hinsichtlich der Eilbedürftigkeit ihres Antrages auf den vom 05.09. bis 06.09.2020 am Bergsee Ratscher stattfindenden Triathlon hingewiesen, der für sie eine wichtige Einnahmequelle darstelle.

Das VG Meiningen hat dem Eilantrag der Campingplatzbetreiberin stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei jüngeren Kontrollen des Antragsgegners auf dem Campingplatz die zu früheren Zeitpunkten festgestellten Missstände nicht (mehr) hätten bestätigt werden können und auch nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen die von dem Antragsgegner abgegebene Prognose nicht geteilt werden könne, dass eine große Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Missstände auf dem Campingplatz anhielten.

Soweit das Landratsamt in dem Bescheid die Antragstellerin auch verpflichtet hat, eine Liste mit Namen und Anschrift aller Dauer- und Saisoncamper zu übergeben sowie deren zugewiesene Parzelle im Einzelnen zu bezeichnen, war der Eilantrag ebenfalls erfolgreich. Das Landratsamt hat diese Anordnung u.a. mit dem Argument begründet, dass man auf diesem Wege – im Falle einer Infektion – eine Kontaktnachverfolgung vornehmen könne. Hier verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass zu diesem Zweck die Anordnung der Sammlung dieser Daten erlassen worden sei. Deren Übergabe sei aber nur im konkreten Fall einer Infektion erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei einem Infektionsgeschehen diese Daten nicht sofort übergeben würde.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.


VG Meiningen, 04.09.2020 - Az: 2 E 982/20 Me

Quelle: PM des VG Meiningen

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