Die anwaltliche Geschäftsgebühr wird bei der Erstattung eines durch Algorithmus generierten Mahnschreibens ausgelöst.
Dies entschied das Amtsgericht Köln in einem Fall, in dem ein Kläger gegen eine Fluggesellschaft Ansprüche wegen
Flugverspätung geltend machte. Der Kläger hatte die für den Anspruch relevanten Daten in ein Template auf der Homepage einer Anwaltskanzlei eingegeben, daraufhin war automatisiert ein
Mahnschreiben generiert und an die Fluggesellschaft übersandt worden.
Der Kläger beantragte u.a. die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren.
Nach Auffassung des AG Köln zurecht. Die Geschäftsgebühr entstehe für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbemerkung 2.3 (3) VV RVG 2300).
Dazu gehörten unzweifelhaft die anwaltliche Prüfung und Beratung über das Bestehen von Forderungen und das Verfassen eines Anspruchsschreibens. Ob dies durch mündliche Besprechung mit dem Rechtsanwalt, der den Anspruch in seinem Kopf prüfe, oder Nutzen eines vorher durch einen Rechtsanwalt programmierten und geprüften Algorithmus geschehe, sei nicht maßgeblich. Es handele sich um das Betreiben eines Geschäfts im Sinne von VV RVG 2300.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
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