Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der Annullierung eines Fluges von Hamburg nach Stuttgart.
Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 07.09.2019 einen Flug (EW 7040), der um 11 :00 Uhr in Hamburg starten und um 12:15 Uhr in Stuttgart landen sollte. Der Flug wurde annulliert. Die Beklagte bot den Klägern Ersatzflüge für den gleichen Tag, startend um 6:26 Uhr, 8:30 Uhr oder um 17:15 Uhr an. Die Kläger lehnten dies ab und haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH015 mit Abflug in Hamburg 11:00 Uhr, Landung 12:10 Uhr in Frankfurt und LH130 mit Abflug in Frankfurt 12:50 Uhr und Landung in Stuttgart um 13:35 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen. Hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH2069 mit Abflug in Hamburg 13:15 Uhr, Landung 14:30 Uhr in München und LH2148 mit Abflug in München 15:55 Uhr und Landung in Stuttgart um 16:40 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen.
Sie machen geltend, die angebotene um 17:35 Uhr startende Beförderung stelle keine Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne von
Art. 8 der Fluggastrechte-VO dar. Aus der Vorschrift folge, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auch einen Ersatzflug eines anderen Luftfahrtunternehmens buchen müsse. Die Verlängerung der Reisezeit von 1:15 Stunden um fast 6,5 Stunden sei angesichts der mitreisenden Kinder und der späten Ankunft unzumutbar.
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Fluggäste und führte aus:
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Luftbeförderungsvertrag i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. b) der Fluggastrechte-VO auf Beförderung mit dem um 11:00 Uhr startenden Flug der Lufthansa nach Stuttgart.
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