Ein Fluggast muss eine grundlose Annullierung seines gebuchten Flugs Monate vor dem gebuchten Termin nicht hinnehmen. Es besteht ein Beförderungsanspruch zum gebuchten Zeitpunkt auf der gebuchten Route. Die Fluggesellschaft kann sich auch nicht auf Unmöglichkeit (§ 275 BGB) berufen, weil der Flug annulliert wurde.
Zwar können grundsätzlich noch weitere Gründe bestehen, die eine Unmöglichkeit belegen. Es ist jedoch erforderlich, dass weder die Fluggesellschaft noch irgendeine andere Person die Leistung erfüllen kann. Ein solcher Nachweis ist nicht ohne weiteres zu erbringen, da es diverse Optionen bei entsprechendem Vorlauf gibt (z.B. einen Charterflug etc.).
Zwar können grundsätzlich noch weitere Gründe bestehen, die eine Unmöglichkeit belegen. Es ist jedoch erforderlich, dass weder die Fluggesellschaft noch irgendeine andere Person die Leistung erfüllen kann. Ein solcher Nachweis ist nicht ohne weiteres zu erbringen, da es diverse Optionen bei entsprechendem Vorlauf gibt (z.B. einen Charterflug etc.).
AG Düsseldorf, 12.05.2020 - Az: 45 C 627/19
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