Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 401.991 Anfragen

Loch in der Startbahn ist ein außergewöhnlicher Umstand!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements, eine Startbahn aufgrund eines Lochs im Asphalt zu sperren, begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Vorliegend war nach dem ein Einsinken des vorausgefahrenen Flugzeugs eine Anordnung des Flugverkehrsmanagements erfolgt, durch die eine von drei Start- und Landebahnen für über 12 Stunden gesperrt wurde, damit das vorausfahrende Flugzeug geborgen werden konnte.

Den Flugpassagieren stand in diesem Fall kein EU-Ausgleichsanspruch aufgrund der sich in der Folge ergebenden Verspätung zu, denn die Fluggesellschaft war für die Verspätung nicht verantwortlich, die Sperre unvermeidlich. Die Fluggesellschaft konnte hier auch eine Verspätung nicht verhindern. Die vorliegenden Umstände unterschieden sich deutlich ab vom üblichen Ablauf des Luftverkehrs und den dafür typischen Störungen.


LG Stuttgart, 06.12.2018 - Az: 5 S 128/18

ECLI:DE:LGSTUTT:2018:1206.5S128.18.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant