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Antrag auf Aufhebung der Covid-19 Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gescheitert

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die offizielle Warnung des Auswärtigen Amtes vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, außer in die Mitgliedstaaten der EU und neun weitere europäische Staaten (so genannte COVID-19 Reisewarnung, Stand: 22. Juni 2020), verletzt deutsche Reiseunternehmen nicht in ihren Rechten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Zwei Reiseunternehmen aus Deutschland, die auf Reisen in bestimmte afrikanische Länder (Tansania, Seychellen, Mauritius und Namibia) spezialisiert sind, hatten im Wege des Eilrechtsschutzes begehrt, die COVID-19 Reisewarnung insoweit aufzuheben.

Das Auswärtige Amt hatte die Reisewarnung am 17. März 2020 ausgesprochen und u.a. auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Das Gericht lehnte den Antrag ab.

Die Reiseunternehmen könnten die Aufhebung der Warnung nicht verlangen. Diese verletze die Rechte der Reiseunternehmen, insbesondere deren Berufsfreiheit, offensichtlich nicht.

Die Reisewarnung spreche eine unverbindliche Empfehlung für Reisende aus. Sie beziehe sich angesichts der weltweiten Corona-Pandemie auf Fernreisen im Allgemeinen und nicht auf Reisen mit bestimmten Reiseveranstaltern. Das Auswärtige Amt entspreche damit einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Außerdem könnten befürchtete Umsatz- und Gewinneinbußen der Reiseunternehmen nicht eindeutig der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zugerechnet werden. Die Reiseplanung potenzieller Touristen würde jedenfalls auch durch deren finanzielle Situation, die derzeit von drohender Arbeitslosigkeit gekennzeichnet sein könnte, beeinflusst, ebenso wie durch die aktuelle Entwicklung der Pandemie.

Darüber hinaus gestalte das Auswärtige Amt durch die Reisewarnung weder Reise- noch Versicherungsverträge der Reiseunternehmen mit ihren Vertragspartnern unmittelbar. Allein eine mögliche zivilrechtliche Relevanz reiche nicht aus, um von einer Grundrechtsverletzung der Reiseunternehmen auszugehen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


VG Berlin, 10.07.2020 - Az: 34 L 225.20

Quelle: PM des VG Berlin

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