Einem Flugpassagier steht kein Anspruch auf
Ausgleichsleistung wegen der Annullierung des Fluges von Frankfurt am Main nach Amsterdam gemäß
Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 (im Folgenden VO genannt) zu.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung entfällt, weil die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand i.S.d.
Art. 5 Abs. 3 VO beruht.
Der Streik des Abfertigungsunternehmens AHS, dessen sich die Beklagte als Subunternehmer bedient hat, stellt einen außergewöhnlichen Umstand i.S. dieser Vorschrift dar.
Zu der Frage, in welcher Weise der Begriff der außergewöhnlichen Umstände auszulegen ist, hat sich der EuGH wie folgt geäußert (EuGH, 17.04.2018 - Az:
C-195/17):
„Als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind.
Nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung können solche Umstände insbesondere bei Streiks eintreten, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.
Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die in diesem Erwägungsgrund genannten Umstände nicht unbedingt und automatisch Gründe für die Befreiung von der Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen und dass folglich von Fall zu Fall zu beurteilen ist, ob sie die beiden in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Bedingungen erfüllen.“
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