Eine Reiseabbruchversicherung umfasst auch den Fall einer Frühgeburt während der Reise, sofern die Leistungsfälle „Schwangerschaft“ und „unerwartete schwere Erkrankung“ abgedeckt sind.
Die von der Urlauberin abgeschlossene Reiseabbruchversicherung wollte hier nicht einstehen, so dass das Landgericht entscheiden musste.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Eine Urlauberin war gezwungen, ihren Urlaub in Asien abzubrechen, da die Wehen drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin eintraten und es zu einer Frühgeburt kam. Die Rückkehr nach Deutschland konnte erst ca. 3 Monate später erfolgen.Die von der Urlauberin abgeschlossene Reiseabbruchversicherung wollte hier nicht einstehen, so dass das Landgericht entscheiden musste.
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LG Frankfurt/Main, 16.11.2018 - Az: 2-08 O 41/18
ECLI:DE:LGFFM:2018:1116.2.08O41.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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