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Flugverspätung wegen Mäusen: Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im zu entscheidenden Fall kamen die Passagiere erst mit einer Verspätung von gut 24 Stunden am Zielort an. Der Grund für die Verzögerung lag darin, dass das Flugzeug auf Mäusebefall untersucht werden musste. Dies nahm mehrere Stunden in Anspruch, sodass die Passagiere letztendlich auf einen Flug am Folgetag umgebucht wurden.

Strittig war, ob die Fluggesellschaft zur Zahlung einer EU-Ausgleichszahlung verpflichtet war.

Die Fluggesellschaft berief sich hier auf einen außergewöhnlichen Umstand, was die Passagiere nicht akzeptieren wollten.

Das Gericht sprach den Reisenden eine EU-Ausgleichzahlung zu, da Mäusebefall nach Ansicht des Gerichts keinen außergewöhnlichen Umstand begründet. Auch wenn es sich bei Mäusebefall um eine Ausnahme handeln dürfte, so ist doch das Vorkommen von Mäusen auch an Flughäfen nicht zu vermeiden. Dies hat zur Folge, dass ein Zugang zu Flugzeugen beim Be- und Entladen möglich ist. Somit liegt ein dem normalen Flugbetrieb zuzurechnender Vorgang vor, der zudem vom Luftfahrtunternehmen beherrschbar ist. Diesem obliegt es, Vorkehrungen zu treffen, die ein Eindringen von Mäusen an Bord des Flugzeugs verhindern. Solche Vorkehrungen sind auch tatsächlich möglich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung ist nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dabei ist Art. 5 Abs. 3 der VO nach der Rechtsprechung des EuGH als Ausnahmebestimmung unter Berücksichtigung des umfassenden Schutzzwecks der VO eng auszulegen. Mithin sind Umstände im Einzelfall nur dann als außergewöhnlich anzusehen, wenn sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und auf Grund ihrer Natur von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

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