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Haftungsfalle Sturz im Bus

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Fahrgast, der sich in einem Linienbus nicht schnellstmöglich einen sicheren Halt verschaffen.

Andernfalls haftet er bei einem Sturz für den entstandenen Schaden selbst, da ein Busfahrer im Alltag des Linienverkehrs nicht darauf achten muss, dass jeder Fahrgast sicher sitzt oder steht, ehe er anfährt.

Der Busfahrer darf darauf vertrauen, dass die Fahrgäste selber für festen Halt sorgen.

Der Fahrer eines Linienbusses ist nach Abschluss des Zahlungsvorgangs des Fahrgastes ohne weiteres Zuwarten berechtigt, seine Fahrt fortzusetzen, insbesondere muss er dem zugestiegenen Gast keine weitere Aufmerksamkeit widmen.

Ein zügiges oder ruckartiges Anfahren begründet ebenfalls keinen Pflichtverstoß des Busfahrers, weil ein gewisser Anfahrruck mit dem Anfahren eines Busses regelmäßig einhergeht und es sich um einen normalen Verkehrsvorgang handelt, auf den sich Fahrgäste einzustellen haben.

Ein anderes gilt nur für den Fall, dass eine offensichtliche Hilfsbedürftigkeit besteht. Ansonsten spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Fahrgast.


OLG Celle, 02.05.2019 - Az: 14 U 183/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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