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Wie stabil müssen die Stühle einer Cafeteria im Schwimmbad sein?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

In öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass sich der Publikumsverkehr bei normalem, vernünftigem Verhalten in den Räumen sicher bewegen kann und insbesondere keine versteckten, unerwarteten Gefahren vorhanden sind, denen auch bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnet werden kann

Die Räume einer Gastwirtschaft einschließlich der Sitzplätze sind so einzurichten, dass die Gäste vor Schäden möglichst bewahrt werden. Auch und gerade im Bereich einer in einem Erlebnis- bzw. Schwimmbad eröffneten Nasscafeteria kann im Grundsatz nichts anderes gelten, weil hier wegen der vorherrschenden Nässe und des Schwimmbetriebes ein gegenüber einer normalen Gastwirtschaft erhebliches Gefahrenpotenzial gegeben ist.

Bei Verwendung handelsüblicher, neuwertiger Plastikstühle genügt eine Gemeinde im Allgemeinen ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Cafeteria eines von ihr betriebenen Schwimmbades auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern.

Darüber hinaus ist die Gemeinde nicht zum Hinweis verpflichtet, dass die Bestuhlung nur bis zu einem Höchstgewicht genutzt werden könne.

Ohne konkreten Anlass für eine Überprüfung ist vom Betreiber eines Schwimmbades mehr als eine tägliche Sichtkontrolle der Bestuhlung nicht zu verlangen.


OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - Az: 4 U 149/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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