Es handelt sich um einen erheblichen
Reisemangel, wenn ein
Reisender erst mit einer Verspätung von 32 Stunden an sein Reiseziel befördert wird. Hier kann von einer Unannehmlichkeit keine Rede sein.
Die
Minderung ist anteilig an dem Reisepreis des jeweils betroffenen Tages vorzunehmen. Da eine frühe Ankunft und damit faktisch ein zusätzlicher Tag auch ein wertbildender Faktor sein kann, ist dies bei der Minderung zu berücksichtigen.
Da der Reisende faktisch nur das Abendessen und die Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehmen konnte, sieht das Gericht vorliegend eine Minderung für diesen Tag mit 50% für angemessen an.
Insgesamt steht dem Reisenden ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für den ersten Tag i.H.v. 100%, für den zweiten Reisetag i.H.v. 50% zu.