Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.754 Anfragen

32 Stunden spätere Beförderung zum Reiseziel - Reisemangel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es handelt sich um einen erheblichen Reisemangel, wenn ein Reisender erst mit einer Verspätung von 32 Stunden an sein Reiseziel befördert wird. Hier kann von einer Unannehmlichkeit keine Rede sein.

Die Minderung ist anteilig an dem Reisepreis des jeweils betroffenen Tages vorzunehmen. Da eine frühe Ankunft und damit faktisch ein zusätzlicher Tag auch ein wertbildender Faktor sein kann, ist dies bei der Minderung zu berücksichtigen.

Da der Reisende faktisch nur das Abendessen und die Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehmen konnte, sieht das Gericht vorliegend eine Minderung für diesen Tag mit 50% für angemessen an.

Insgesamt steht dem Reisenden ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für den ersten Tag i.H.v. 100%, für den zweiten Reisetag i.H.v. 50% zu.


AG Hannover, 20.09.2017 - Az: 506 C 785/17

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.754 Beratungsanfragen

Frau Klein hat mich schnell und kompetent beraten und kann die Kanzlei nur weiterempfehlen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!

Efstathios Lekkas , Berlin