Vorliegend ging es um
Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG VO 261/2004) wegen eines verspäteten Zubringerfluges. Ursprünglich gebucht wurden Flüge von Delhi nach Frankfurt und von Frankfurt nach Dresden. Aufgrund eines Streiks wurden diese Flüge annulliert, die Passagiere umgebucht.
Zunächst wurde ein Zubringerflug von Delhi/Indien nach Zürich/Schweiz gebucht, sodann sollte ein Anschlussflug von Zürich/Schweiz nach Dresden/Deutschland durchgeführt werden. Der Zubringerflug verspätete sich und die Passagiere erreichten den Anschlussflug nicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.10.2017 - Az:
X ZR 73/16) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass die Fluggesellschaft, die aufgrund von Irritationen eine Umbuchung moderiert hat, haftet.
Verspätet sich der Zubringerflug und wird deshalb der Anschlussflug verpasst – so wie vorliegend unzweifelhaft aufgrund der Flugdaten – so begründet dies eine Haftung für den Zubringer.
Wenn – wie vorliegend – zwischen zwei Flügen weniger als 60 Minuten – hier nach Plan 55 Minuten – nach Verspätung lediglich 35 Minuten liegen und es zu einer geringfügigen Verspätung kommt, aufgrund derer die Mindestumsteigezeit nicht mehr gewährleistet ist, hat dies mit einem Planungsdefizit zu tun, das zur Haftung führt.
Die Ausgleichspflicht des einen Flug annullierenden Flugunternehmens besteht unabhängig davon, ob der Fluggast gegen das den angebotenen Ersatzflug ausführenden Verkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnte.