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Flugannullierung und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Im vorliegenden Fall wurden die Passagiere und späteren Kläger, die sich nach der kurz vor dem Abflug erfolgten Annullierung ihres Fluges nach Berlin mit anderen betroffenen Passagieren am Check-in-Schalter einfanden nicht über ihre Fluggastrechte durch Aushändigung eines schriftlichen Hinweises aufgeklärt.

Sie wurden lediglich beruhigt und es wurde über alternative Beförderungen gesprochen. Damit hat die Fluggesellschaft, die am Flughafen auch weder die zustehende Ausgleichszahlung erbrachte noch den Flugpreis erstattete, gegen ihre Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung verstoßen.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung setzt nicht voraus, dass der schriftliche Hinweis von den zu informierenden Fluggästen nachgefragt wurde. Der gegenteiligen Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung: „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung 2 Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender Hinweis ausgehändigt.“, gibt dies nicht her.

Jeder betroffene Fluggast soll danach den schriftlichen Hinweis erhalten; davon, dass nur dem danach nachfragenden betroffenen Fluggast der schriftliche Hinweis auszuhändigen sei, ist in der Bestimmung keine Rede.

Auch aus der Systematik des Gesetzes lässt sich nicht herleiten, dass den betroffenen Fluggästen der schriftliche Hinweis nur auf Verlangen hin auszuhändigen wäre.

Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung und Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis, sondern nebeneinander. Art. 14 Abs. 1 verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen allgemein und anlasslos, die Fluggäste durch klar lesbare und deutlich sichtbar angebrachte Hinweise bei der Abfertigung aufzufordern, dass am Abfertigungsschalter oder Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen verlangen, wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder ihr Flug annulliert wird oder um mindestens 2 Stunden verspätet ist, womit der Fluggast zunächst über die Möglichkeit von Ansprüchen informiert wird.

Darüber hinaus verpflichtet Art. 14 Abs. 2 das ausführende Luftfahrtunternehmen, wenn es zu einer Beförderungsverweigerung oder Annullierung oder Verspätung von mindestens 2 Stunden gekommen ist, mithin konkret und anlassbezogen, jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden, auszuhändigen.

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