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Psychische Erkrankungen in der Reiserücktrittsversicherung ausgeschlossen …

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Vorliegend sahen die AGB einer Reiserücktrittsversicherung vor, dass kein Versicherungsschutz bei „bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen“ besteht.

Die Beteiligten stritten um die Wirksamkeit dieser Klausel und die damit verbundene Einstandspflicht der Versicherung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Ferner berücksichtigt der Senat, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind, da ihr Anwendungsbereich nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.

Der Wortlaut der Klausel bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass lediglich bestimmte psychische Krankheiten von der Ausschlussklausel erfasst sein sollen, da psychische Erkrankungen ohne jedwede Einschränkung genannt sind. Ein Rückschluss von den in demselben Buchstaben aufgeführten Suchterkrankungen auf das Wesen der erfassten psychischen Erkrankungen ist nicht möglich, da durch die Verwendung der Konjunktion „sowie“ ohne weitere gegenseitige Bezugnahmen der beiden Krankheiten aufeinander deutlich ist, dass die beiden Ausschlusstatbestände unabhängig voneinander sind und keinen inhaltlichen Zusammenhang haben. Insbesondere ist der Regelung nicht durch Auslegung zu entnehmen, dass lediglich länger dauernde psychische Erkrankungen aus dem Risikobereich ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr liegt bei gemeinsamer Betrachtung mit den Voraussetzungen des Versicherungsfalles, dass eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegen muss, nahe, dass gerade kurzfristige psychische Erkrankungen durch Teil A § 8 lit. b) VB-ERV 2012 ausgeschlossen werden sollen, da langfristige Erkrankungen ohnehin weitgehend von vorneherein vom Versicherungsschutz ausgenommen sein dürften.

Der Risikoausschluss für psychische Erkrankungen ist nicht überraschend und daher nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam.

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