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Boarding wegen unglücklicher Äußerung verweigert - Airline muss Entschädigung zahlen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Flugreisender beim Check-In für einen Flug nach Florida selbst ein verbales Bein gestellt. Auf die Frage nach dem Reisezweck gab der Passagier an, einen bombigen Urlaub haben zu wollen. Dieses Reizwort hätte der Betroffene nicht in den Mund nehmen dürfen - auch wenn es sich hier um eine gänzlich andere Bedeutung handelte, wie der Reisende selber mehrfach beteuerte. Der Reisende freute sich nämlich ganz einfach auf einen tollen Urlaub.

Am Check-In bewies man wenig Verständnis für die unglückliche Wortwahl und verweigerte den Transport. Vor Gericht scheiterte die Fluggesellschaft mit dieser Einstellung - diese Formulierung hätte man nach Ansicht des Gerichts richtig verstehen müssen. Der Mitflug wurde somit zu Unrecht verweigert, weshalb dem Passagier eine Entschädigung i.H.v. 1.400 € zugesprochen wurde.

Hinweis: Auch wenn das Gericht hier der Ansicht war, dass die Äußerung richtig hätte verstanden werden müssen, sollten Passagiere daran denken, dass zumindest die Behörden der USA in dieser Hinsicht nicht zimperlich sind und damit zu rechnen wäre, dass die Einreise in den USA vermutlich verweigert würde wenn eine solche Äußerung gegenüber den dortigen Beamten gemacht werden würde.


AG Düsseldorf, 22.03.2019 - Az: 42 C 310/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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