Bei gravierender Reduzierung des Flugpersonals durch massenhafte Krankmeldung, die als Reaktion auf eine innerbetrieblichen Informationen über eine Umstrukturierung des Luftverkehrsunternehmens erfolgen, liegt ebenso wie einem wilden Streik ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Eine EU-Ausgleichszahlung ist in diesem Fall bei einer daraus resultierenden Flugannullierung ausgeschlossen, sofern das Unternehmen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Flugausfälle, -annullierungen und -verspätungen zu vermeiden.
Eine EU-Ausgleichszahlung ist in diesem Fall bei einer daraus resultierenden Flugannullierung ausgeschlossen, sofern das Unternehmen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Flugausfälle, -annullierungen und -verspätungen zu vermeiden.
AG Frankfurt/Main, 03.05.2017 - Az: 29 C 3361/16 (40)
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