Auf einen Ausgleichsanspruch aufgrund der FluggastrechteVO (VO (EG) Nr. 261/2004) ist Art. 5 EuGVVO anwendbar.
Bei einer einheitlichen Buchung eines Fluges von einem Startflughafen über zwei Zwischenstoppflughäfen zu einem Zielflughafen stellt der Ort des Zielflughafens einen Erfüllungsort iSd Art. 5 EuGVVO dar.
Kommt es wegen der Verspätung eines Pushback-Fahrzeugs zu einer verspäteten Startfreigabe und infolgedessen zu einer Flugverspätung, ist ein Ausgleichszahlungsanspruch nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht gegeben. Es handelt sich um außergewöhnliche Umstände, die nicht im Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens liegen und auf das es keinen Einfluss nehmen kann.
Bei einer einheitlichen Buchung eines Fluges von einem Startflughafen über zwei Zwischenstoppflughäfen zu einem Zielflughafen stellt der Ort des Zielflughafens einen Erfüllungsort iSd Art. 5 EuGVVO dar.
Kommt es wegen der Verspätung eines Pushback-Fahrzeugs zu einer verspäteten Startfreigabe und infolgedessen zu einer Flugverspätung, ist ein Ausgleichszahlungsanspruch nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht gegeben. Es handelt sich um außergewöhnliche Umstände, die nicht im Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens liegen und auf das es keinen Einfluss nehmen kann.
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AG Erding, 15.04.2016 - Az: 7 C 1934/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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