Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO 261/2004/EG dient dem Ausgleich verspätungsbedingter Unannehmlichkeiten. Der irreversible Zeitverlust, der das Wesen der Unannehmlichkeit ausmacht, ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenden Verspätung am Ankunftsort von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. Angesichts des mit der VO 261/2004/EG bezweckten hohen Schutzniveaus wäre eine Auslegung, die Fluggäste zwingt, einen derart verspäteten Flug anzutreten, um einen Ausgleich für die erlittenen Unannehmlichkeiten zu erhalten, mit der VO 261/2004/EG nicht vereinbar, zumal eine erhebliche, schon vor dem Abflug feststehende Verspätung eine Reise widersinnig machen (Wochenendreise) oder den von ihr verfolgten Zweck gänzlich vereiteln kann (Geschäftstermin).
AG Hamburg, 26.04.2016 - Az: 12 C 238/15
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