Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Behandlung freiwillig bewilligter Prämienleistungen aus Anlass der Buchung von Flügen handelt es sich nicht um Hauptleistungsvereinbarungen, sondern um Preisnebenabreden, die nach den §§ 305 ff. BGB auf ihre Gültigkeit zu überprüfen sind.
Die Klausel "Wenn das Mitglied Tatsachen grob falsch darstellt oder Prämienregeln verletzt, so erlöschen alle Prämienmeilen, sobald die Gesellschaft die Kündigung ausgesprochen hat." verstößt gegen den Grundgedanken des Schuldrechts, dass ein Verstoß allein, ohne Verschulden, nicht zu Sanktionen führen darf. Auch setzt z.B. eine Kündigung gem. § 314 BGB einen wichtigen Grund und eine Unzumutbarkeit auf der Seite des Kündigenden voraus. Solche Einschränkungen enthält die Klausel aber auch nicht. Und damit bleiben die Interessen des Kunden, der damit schuldlos und ohne besonders schützenswerten Interessen des Verwenders den Sanktionen ausgesetzt werden kann, unberücksichtigt. Das ist zu beanstanden.
Die Klausel "Wenn das Mitglied Tatsachen grob falsch darstellt oder Prämienregeln verletzt, so erlöschen alle Prämienmeilen, sobald die Gesellschaft die Kündigung ausgesprochen hat." verstößt gegen den Grundgedanken des Schuldrechts, dass ein Verstoß allein, ohne Verschulden, nicht zu Sanktionen führen darf. Auch setzt z.B. eine Kündigung gem. § 314 BGB einen wichtigen Grund und eine Unzumutbarkeit auf der Seite des Kündigenden voraus. Solche Einschränkungen enthält die Klausel aber auch nicht. Und damit bleiben die Interessen des Kunden, der damit schuldlos und ohne besonders schützenswerten Interessen des Verwenders den Sanktionen ausgesetzt werden kann, unberücksichtigt. Das ist zu beanstanden.
OLG Frankfurt, 24.03.2016 - Az: 16 U 160/15
ECLI:DE:OLGHE:2016:0324.16U160.15.0A
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