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Verspätung des Fluges wegen Gewitter - Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs steht dem Fluggast eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht nur bei Annullierung von Flügen, sondern auch dann zu, wenn er sein Endziel aufgrund des verspäteten Fluges nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreicht (vgl. EuGH, 23.10.2012 - Az: C-581/10 und C-629/10; EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07 und C-432-07; EuGH 26.02.2013 - Az: C-11/11; EuGH, 18.04.2013 - Az: C-413/11; BGH, 18.02.2010 - Az: Xa ZR 95/06; BGH, 07.05.2013 - Az: X ZR 127/11).

Vorliegend beruhte die mehr als dreistündige Ankunftsverspätung am Zielort Singapur darauf, dass der spätere Kläger den Anschlussflug in Frankfurt verpasste. Das Verpassen des Anschlussfluges ist auf die verspätete Ankunft des Zubringerfluges, der statt um 20.00 Uhr erst um 21.03 Uhr in Frankfurt landete, adäquat kausal zurückzuführen. Hieran ändert auch nichts, dass der Zubringerflug selbst mit 21minütiger Verspätung off-board ging. Ohne die Verspätung des Zubringerfluges hätten dem Kläger 1 Stunde und 35 Minuten bis zum Abflug des Anschlussfluges zur Verfügung gestanden, tatsächlich waren es jedoch nur 53 Minuten. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger hätte den Anschlussflug dennoch erreichen können, weshalb eine Verspätung des Zubringerfluges nicht kausal für das Verpassen des Anschlussfluges gewesen sei, überzeugt dies nicht. Selbst wenn der Kläger den Anschlussflug bei gehöriger Anstrengung möglicherweise noch hätte erreichen können, wäre sein Verhalten allenfalls mitursächlich für das Verpassen des Anschlussfluges geworden. Im Rahmen der Kausalität und adäquaten Zurechenbarkeit ist es jedoch unerheblich, ob außer dem anspruchsbegründenden Ereignis auch noch andere Ursachen zu der konkreten Folge geführt haben. Soweit ein Verhalten des Klägers mitursächlich für das Verpassen des Anschlussfluges gewesen sein sollte, könnte dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens relevant sein.

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