Erstattung der Flughafengebühren bei Rücktritt - auch easyJet muss zahlen!
Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Verwendung der folgenden Klausel in den AGB von easyJet ist gegenüber in Deutschland ansässigen Verbrauchern unzulässig:
"Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren."
Diese Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen.
LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - Az: 2-24 O 8/17, 2/24 O 8/17
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